Viele Versicherungsgesellschaften beschränken Ihre Haftpflichtversicherungsprodukte auch auf einen bestimmten Wirkungskreis. Viele Versicherung haben zum Beispiel eine gesonderte Regelung für Risikosportarten. Neben den Risikosportarten, wie z.B. extrem Mountainbiken, Motocros, oder z.B. Fallschirmspringen haben viele Versicherungen auch keinen Schutz für das Halten von größeren Tieren, wie zum Beispiel Pferde. Diese Tiere müssen zudem separat abgesichert werden.
Die Haftpflichtversicherung tritt in voller Wirkung ein, wenn gegen den Schadensverursacher Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Haftpflichtversicherung deckt dann nicht nur den Schaden ab, sondern leistet auch einen gewissen Rechtschutz gegenüber dem Schadensersatzforderer und seinen Anspruchsforderungen. Die Versicherung tritt auch dann nicht in Kraft wenn es sich um Sachschäden handelt (z.B. Vandalismus). In diesem Fall muss der Verursacher selbst für die Reparaturkosten aufkommen oder einen geeigneten Ersatz beschaffen.
Bei einem absichtlich zugeführten Personalschaden übernimmt die Haftpflichtversicherung ebenfalls keine Haftung. In diesen Fällen müssen die Kosten vom Verursacher getragen werden, wie z.B. die entstehenden Arzt-, Krankenhaus-, Pflegekosten oder aber auch eine lebenslange Rente wegen einer Berufsunfähigkeit des Opfers. Zudem können von dem Opfer Schmerzensgeld und Einkommensabgaben verlangt werden, welche ebenfalls nicht von der Versicherung abgedeckt werden. Die Schäden, welche nicht absichtlich entstanden sind, werden durch die Deckungssumme reguliert. Die Deckungssumme ist in der Regel variabel und richtet sich nach der Höhe der geleisteten Beiträge. Ist die Beitragssumme hoch, so ist auch zumeist die Deckungssumme hoch. Die Versicherung schließt nicht nur den abschließenden ein, sondern auch den Ehepartner und die eigenen Kinder. Die Versicherung für die Kinder gilt allerdings nur, wenn die Kinder noch die Schule besuchen und ledig sind.